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   OLG Celle, 20.12.2000 - 2 U 136/00   

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https://dejure.org/2000,9400
OLG Celle, 20.12.2000 - 2 U 136/00 (https://dejure.org/2000,9400)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.12.2000 - 2 U 136/00 (https://dejure.org/2000,9400)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. Dezember 2000 - 2 U 136/00 (https://dejure.org/2000,9400)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Masseverbindlichkeiten: Leistungsklage nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 55 Abs. 2 § 208 § 209 Abs. 1 Nr. 3 § 210
    Rechtsfolgen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Mietvertrag: Masseverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hannover - 14 O 1546/99
  • OLG Celle, 20.12.2000 - 2 U 136/00
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.01.2000 - XII ZA 21/99

    Aufrechnungsbeschränkung in Gewerberaummietvertrag

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2000 - 2 U 136/00
    Das in dem vorliegenden individuell vereinbarten Gewerberaummietvertrag enthaltene Aufrechnungsverbot gilt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nach der Beendigung des Mietvertrages und der Räumung des Mietobjekts als Nachwirkung weiter (vgl. BGH NJW-RR 2000, 530).
  • BGH, 07.11.1995 - XI ZR 235/94

    Formularmäßiger Ausdehnung einer Gesellschafterbürgschaft auf alle späteren

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2000 - 2 U 136/00
    Die von dem Beklagten für die Kommanditgesellschaft als Schuldnerin durch die Schuldmitübernahme vom 18. Januar 1999 übernommene Verpflichtung richtet sich nach Inhalt und Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts (vgl. BGH NJW 1996, 249).
  • BGH, 22.09.1987 - IX ZR 220/86

    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2000 - 2 U 136/00
    Der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text fällt aber, sofern es sich wie im vorliegenden Fall nicht um einen Verbrauchervertrag im Sinne von § 24 a AGBG handelt, nicht unter § 1 AGBG (vgl. BGH NJW-RR 88, 57).
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